Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb „Kreher Montage“, René Kreher (im Folgenden: „Kreher Montage“), Gutenbergstraße 2, 64839 Münster (E-Mail: r.k-montage@web.de, Telefon: 06071 8241713) und seinen Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Kreher Montage und seinen Kunden in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt. Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie eine Dienstleistung der Kreher Montage in Anspruch nehmen.

5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

III. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt Kreher Montage, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-)mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber Kreher Montage zu bestätigen. Erst mit der, auf dem Angebot unterzeichneten Auftragserteilung durch den Kunden und sodann durch die Kreher Montage kommt der Vertrag zwischen Kreher Montage und dem Kunden zustande. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die vorliegenden AGB an.

1.2. Angebote der Kreher Montage gegenüber den Kunden sind stets freibleibend.

1.3. Vertragssprache ist deutsch

1.4. Der Kunde muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.5. Die Präsentation der Dienstleistung auf der Webseite (www.kreher-montage.de) stellt kein rechtlich wirksames Angebot dar.

1.6. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen und Angebote elektronisch erhalten kann. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sind den Datenschutzhinweisen zu entnehmen.

2. Leistungserbringung

2.1. Der Leistungsumfang von Kreher Montage besteht aus folgenden Dienstleistungen:
• Ein- und Abbau von Türen und Fenstern
• Legen und Entfernen von Böden (Verlegen von Laminat, Fertigparkett oder Klicksystemen, Entfernen alter Bodenbeläge, Sockelleisten anbringen)
• Montage- und Demontagearbeiten von Möbeln
• Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten einfacher Art

2.2. Kreher Montage erbringt Leistungen an der vom Kunden angegebenen Adresse in Deutschland.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt.

3.2. Bestimmte Zahlungsarten können im Einzelfall von Kreher Montage ausgeschlossen werden.
Dem Kunden ist nicht gestattet, die Dienstleistung durch das Senden von Bargeld auf dem Postweg oder Schecks zu bezahlen.

3.3. Die Zahlungen sind grundsätzlich per Banküberweisung auf das von Kreher Montage angegebene Konto zu überweisen.

3.3. Sollte Kreher Montage dem Kunden im Einzelfall die Bezahlung per Lastschrift anbieten und der Kunde diese Zahlungsart wählen, erteilt der Kunde der Kreher Montage ein SEPA-Basismandat. Sollte es bei der Zahlung per Lastschrift zu einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung oder etwaiger anderer von dem Kunden verschuldeter Gründe kommen, so hat der Kunde dafür die Kosten zu tragen.

3.4. Hat der Kunde Leistungen im Voraus per Vorkasse zu bezahlen, hat dieser den Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung, auf das Konto der Kreher Montage zu überweisen.

3.5. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Mit der Auftragserteilung (siehe Punkt III.1.1) werden die Materialkosten sofort fällig. Kreher Montage stellt dem Kunden gegenüber hierzu eine gesonderte Rechnung. Kreher Montage wird bis zum Ausgleich der notwendigen Materialkosten nicht mit den Arbeiten beginnen.

3.6. Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen gefordert werden.

3.7. Sollte der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug kommen, so behält sich Kreher Montage die Geltendmachung des Verzugsschadens vor.

3.8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Gegenüber Unternehmern ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit der Einbehalt nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

3.9. Kreher Montage ist berechtigt, von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die (restliche) Vergütung ist im Fall von Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB.

3.10. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Kreher Montage 14 Tage nach Erhalt einer entsprechenden ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung (Rechnung) für die Abschlagszahlungen und auch 14 Tage nach Teilabnahme bzw. Abnahme in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

4. Gewährleistung und Verjährung

4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Seitens der Kreher Montage werden keinerlei Garantien aus- bzw. zugesprochen.

4.2. Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich § 377 HGB. Diesbezüglich ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Ware der Kreher Montage in Textform anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.

4.3. Zeigt der Kunde (ob Verbraucher oder Unternehmer) einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Kreher Montage nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde der Kreher Montage den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Kreher Montage insbesondere berechtigt, die bei ihr entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht, sowie dazu, nachzuweisen, dass der Kreher Montage kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.4. Für gebrauchte Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich zwei Jahre.

4.5. Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Ziffer 4.4. dieser AGB gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Kreher Montage, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

4.6. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

4.6.1. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Kreher Montage eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

4.6.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

4.6.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

4.6.4. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4.7. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abnahme.

4.8. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

4.9. Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

4.10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Haftung

5.1. Kreher Montage haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei

• Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
• Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
• Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln

haftet Kreher Montage auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

5.2. Die Regelungen der vorstehenden Nr. 5.1. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 6 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 7 dieser Bedingungen.

5.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Kreher Montage ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Verzugshaftung

6.1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht von Kreher Montage zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

6.2. Kreher Montage haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Kreher Montage oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von Kreher Montage für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 30 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 35 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Kreher Montage etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieser Klausel gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag [nach Nr. 8 dieser Bedingungen] bleibt unberührt.

6.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist oder wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rücktrittsrecht

Der Kunde kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen nach Aufforderung durch Kreher Montage innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

9. Nachbesserung

9.1. Im Falle eines Mangels steht Kreher Montage das Recht auf Nacherfüllung nach Maßgabe des § 439 BGB zu, bevor die weitergehenden Rechte des § 437 BGB geltend gemacht werden können. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Kreher Montage ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Wählt der Kunde Nachbesserung („Reparatur“), gilt diese erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn Kreher Montage beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigert. Bei technisch aufwendigen und komplizierten Fällen. In einem solchen Fall sind drei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Diese sind im Einzelfall zu bestimmen.

9.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen.

9.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9.4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der Kreher Montage hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Kreher Montage die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

10. Lagergeld

Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann Kreher Montage pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.v. 0,75% des Warenwertes, höchstens jedoch insgesamt 5% des Warenwertes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Kreher Montage kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Kreher Montage ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

11. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Kunde auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.

IV. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

1. Geltungsbereich/Verweis

Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

2. Kosten

2.1. Kreher Montage macht ausschließlich unverbindliche Kostenvoranschläge.

2.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch Kreher Montage nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt, sofern es Kreher Montage zumutbar ist.

2.3. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Kreher Montage schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

2.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird Kreher Montage den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die erst bei Gelegenheit der Reparatur festgestellt werden und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

2.5. Die Sache wird nach einem von Kreher Montage nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

2.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Kündigung

Dem Kunden stehen die gesetzlichen Kündigungsrechte zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die Kreher Montage zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt Kreher Montage Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

4. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Kreher Montage kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

5. Mitwirkungspflichten

5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Kreher Montage nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

6.1 Die Angaben von Kreher Montage über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von Kreher Montage nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten
von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

7. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1. Kreher Montage steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.

8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Kreher Montage unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Kreher Montage Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Kreher Montage für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

V. Schlussbestimmungen

1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Kunden unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: r.k-montage@web.de. Kreher Montage ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Kreher Montage und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Kontakt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
7694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41

3. Kreher Montage hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.

4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrechts des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern Kreher Montage ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt, oder eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

5. Gerichtsstand

Hat der Kunde, der Verbraucher ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz von Kreher Montage nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Kunde, der Verbraucher ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Kunden, der Verbraucher ist, der Sitz von Kreher Montage. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

Gegenüber Unternehmer-Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz von Kreher Montage vereinbart.